Winterdienst im Mietshaus: Wer räumen muss und wer bei Glätte haftet
Im Mietshaus ist zuerst der Vermieter dafür zuständig, dass die Mieter bei Schnee und Eis sicher ins Haus und zur Mülltonne kommen. Auf die Mieter übertragen kann er das nur über den Mietvertrag. Und seit August 2025 steht fest, dass er gegenüber den Mietern auch für eine beauftragte Winterdienstfirma haftet.
Auf einen Blick
- Steht im Mietvertrag nichts dazu, räumt und streut der Vermieter oder lässt räumen.
- Mieter müssen nur räumen, wenn es vertraglich vereinbart ist, zum Beispiel über eine Hausordnung, die Teil des Mietvertrags ist.
- Für Fehler einer beauftragten Winterdienstfirma haftet der Vermieter gegenüber den Mietern wie für eigene (BGH, VIII ZR 250/23).
- Die Kosten eines Winterdienstes darf der Vermieter als Betriebskosten umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht.

01Was der Vermieter schuldet
Der Vermieter muss die Wohnung in einem Zustand überlassen und halten, in dem sie sich zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet (§ 535 BGB). Dazu gehört, dass die Mieter bei Schnee und Eis sicher über den Zugang zur Haustür, zu den Stellplätzen und zu den Mülltonnen kommen. Gegenüber Besuchern, Lieferanten und Postboten gilt außerdem die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers.
Am Grundstück endet diese Pflicht aus dem Mietvertrag in der Regel. Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass ein Vermieter den öffentlichen Gehweg vor dem Haus nicht räumen muss, wenn die Gemeinde die Räum- und Streupflicht dort nicht auf die Eigentümer übertragen hat (VIII ZR 255/16). In Garbsen, Hannover und den Nachbarstädten hat sie das getan: Hier räumen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke auch den Gehweg. Für Vermieter in der Region gehört der Gehweg damit dazu.
02Wann Mieter räumen müssen
Mieter räumen und streuen nur, wenn das vertraglich vereinbart ist. Üblich ist eine Klausel im Mietvertrag oder eine Hausordnung, die bei Vertragsschluss Teil des Vertrags wurde. Eine Hausordnung, die erst später im Treppenhaus hängt, reicht dafür in der Regel nicht.
Haben die Mieter den Winterdienst übernommen, bleibt der Vermieter in der Pflicht zu kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird. Wer als Mieter verreist oder krank ist, muss in der Regel selbst für Ersatz sorgen, etwa durch Nachbarn oder einen Dienst.
03Drei Wege, den Winterdienst zu regeln
04Wer die Kosten trägt
Nach § 2 Nr. 8 der Betriebskostenverordnung gehören zur Straßenreinigung die Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen. Mietervereine zählen dazu auch einen beauftragten Winterdienst und das Streugut. Umlegen darf der Vermieter diese Kosten nur, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht.
Räumt ein Hauswart, sind seine Kosten über § 2 Nr. 14 umlagefähig. Dann dürfen Arbeitskosten für dieselben Arbeiten nicht noch einmal unter einer anderen Nummer angesetzt werden.
05Prüfliste für Vermieter vor dem Winter
- Im Mietvertrag nachgesehen, ob und wie der Winterdienst auf die Mieter übertragen ist.
- Festgelegt, welche Flächen dazugehören: Gehweg, Zugang zur Haustür, Weg zu den Mülltonnen, Stellplätze.
- Bei Winterdienst durch Mieter: Plan ausgehängt und Vertretung für Urlaub und Krankheit geklärt.
- Bei beauftragter Firma: Flächen, Zeiten und Streugut schriftlich vereinbart.
- Geregelt, wer kontrolliert, auch an Tagen, an denen Sie selbst nicht vor Ort sind.
06Wo wir helfen
Wir räumen und streuen Zugänge, Wege und Gehwege in Garbsen und der Region Hannover auf Abruf, etwa wenn der Mieter-Plan an einem Tag ausfällt oder der Vermieter verreist ist. Für einzelne Einsätze sagen wir keine feste Uhrzeit zu, weil wir den Betrieb nebenberuflich führen. Im Winterdienst-Abo kommen wir an jedem Schnee- und Glättetag bis 12 Uhr, ohne dass Sie anrufen. Die Räum- und Streupflicht bleibt bei Ihnen. Für ein Mietshaus, das an jedem Schneetag früh am Morgen verlässlich geräumt sein muss, ist ein Winterdienst mit Bereitschaft die bessere Wahl.


