Winterdienst für Betriebe: Parkplatz, Zugänge und Wege auf dem Gelände
Ein Betrieb muss im Winter an zwei Gruppen denken: an Kunden und Besucher, die vom Parkplatz zum Eingang gehen, und an die eigenen Beschäftigten auf den Wegen im Betrieb. Für beide müssen die Wege sicher begehbar sein. Einen Parkplatz vollständig eisfrei zu halten, verlangt die Rechtsprechung aber nicht.
Auf einen Blick
- Den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück räumen Betriebe wie alle Anlieger nach der Verordnung ihrer Stadt.
- Auf einem Kundenparkplatz müssen Kunden sicher zum Auto und zum Eingang kommen. Jede Parkbucht streuen muss der Betreiber in der Regel nicht (BGH, VI ZR 184/18).
- Für Beschäftigte verlangt die ASR A1.8, dass Wege im Freien sicher benutzbar sind, und nennt den Winterdienst als eine der Schutzmaßnahmen.
- Wer wann räumt, gehört in die Gefährdungsbeurteilung und bei einer Firma in den Vertrag.

01Kunden und Besucher: der Parkplatz
Wer einen Parkplatz für Kunden betreibt, muss ihn bei Glätte so sichern, dass sie gefahrlos zu ihrem Auto kommen und ein- und ausladen können. Wie weit das reicht, hat der Bundesgerichtshof 2019 am Fall eines Lebensmittelmarkts geklärt. Eine Kundin war in einer markierten Parkbucht auf Eis ausgerutscht. Der Winterdienst hatte die Fahrgassen gestreut, die Parkbuchten nicht.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Die Streupflicht soll echte Gefahren abwenden und keine bloßen Unannehmlichkeiten. Was nötig ist, hängt davon ab, wofür die Fläche da ist und was dem Betreiber zumutbar ist. In einer Parkbucht ist das Risiko eher gering, weil man nur neben dem eigenen Auto aussteigt und sich daran festhalten kann. Eine Regel, die für alle Parkplätze gleich gilt, gibt es nach dem Urteil nicht (Urteil vom 2. Juli 2019, VI ZR 184/18).
02Beschäftigte: Wege auf dem Betriebsgelände
Für die eigenen Beschäftigten gilt das Arbeitsschutzrecht. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 „Verkehrswege“ beschreibt, was die Arbeitsstättenverordnung für Wege, Treppen und Rampen verlangt, auch im Freien.
Wer um 6 Uhr zur Frühschicht kommt, geht im Dunkeln über den Hof. Prüfen Sie deshalb vor dem Winter auch die Lampen an Wegen, Treppen und Parkplatz.
03Den Winterdienst organisieren
- 1
Flächen festlegen
Ein Plan des Geländes mit Gehweg, Zufahrt, Fahrgassen, Wegen zu den Eingängen, Treppen, Rampen und Laderampen. Markieren Sie, was zuerst geräumt wird.
- 2
Zuständigkeit klären
Eigene Leute oder eine Firma. Für Wochenenden, Feiertage und Urlaub braucht es eine Vertretung.
- 3
Zeiten bestimmen
Bis wann vor Arbeitsbeginn oder Öffnung geräumt sein muss und wie über den Tag nachgeräumt wird.
- 4
Dokumentieren
Wer wann geräumt und gestreut hat, festhalten. Das hilft, wenn nach einem Sturz Fragen kommen.
04Selbst räumen oder vergeben?
05Prüfliste vor dem Winter
- Gelände-Plan mit allen Wegen, Treppen und Rampen erstellt.
- Zuständigkeit und Vertretung schriftlich geregelt.
- Winterdienst in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt.
- Streugut eingelagert, Werkzeug geprüft.
- Beleuchtung auf Wegen, Treppen und am Parkplatz kontrolliert.
- Verordnung der Stadt für den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück gelesen.
06Wo wir passen und wo nicht
Einen Betrieb, der an jedem Schneetag vor Schichtbeginn verbindlich geräumt sein muss, sollte ein Winterdienst mit Bereitschaft betreuen. Das können wir nicht zusagen, weil wir den Betrieb nebenberuflich führen. Wir helfen auf Abruf, wenn die eigenen Leute nicht reichen, und reinigen nach dem Winter Parkplätze und Höfe, auf denen Splitt und Schmutz liegen geblieben sind. Gewerbeflächen kalkulieren wir je Objekt nach einer kostenlosen Besichtigung.


